Wir freuen uns, dass Sie sich für einen Aufenthalt im Schlaubetal entschieden haben und hoffen, dass Sie Ihre Zeit bei uns genießen werden. Im Folgenden finden Sie unsere allgemeinen Reisebedingungen. Diese gelten, sofern wirksam einbezogen, ausschließlich für die Reisepauschalangebote der Schlaubetal Camping Schervenzsee GmbH (nachfolgend –Veranstalter) und nicht für die bloße Stellplatzmiete in Ergänzung zu den §§ 651 a ff. BGB. Diese Bedingungen geltend für alle Reisen, die von uns als Veranstalter durchgeführt werden.
1. Abschluss des Vertrages
1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Gast dem Campingplatz den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung,
aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden. Erfolgt die Reiseanmeldung elektronisch, bestätigt der Veranstalter unverzüglich den Eingang der Buchung. Diese Bestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vertrages dar. Der Vertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Reisegast zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss erhält der Reisegast eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt. Hierzu ist der Campingplatz nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Kalendertage vor Reisebeginn erfolgt.
1.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Campingplatzes vor, an welches er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Leistung von An- bzw. Restzahlung erklärt
1.3. Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Vertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche
schriftliche Erklärung übernommen hat.
2. Leistungsverpflichtungen des Veranstalters
2.1. Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ergibt sich insbesondere aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw. der Reiseausschreibung nach Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterung.
2.2. Die in der Reiseausschreibung enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch in Übereinstimmung mit § 4 Abs.2 BGB InfoVO ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu
erklären, über die vor der Buchung informiert wird. Insbesondere betrifft dies die Erhöhung des Reisepreises wegen der Erhöhung von Beförderungskosten. 2.3
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Gast über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der Veranstalter dem Reisegast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
3. Anzahlung und Restzahlung
3.1. Mit Vertragsabschluss und ggf. Aushändigung des Reisesicherungsscheines ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart beträgt dieser 20 % des Gesamtpreises pro Mietobjekt / Stellplatz. 3.2. Die Restzahlung ist, falls nicht anders im Einzelfall vereinbart, am Tag der Anreise fällig.
4. Rücktritt vom Vertrag
4.1. Der Gast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich für die Stornierung ist der Eingang bei dem Veranstalter. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2. In jedem Fall des Rücktritts stehen dem Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen folgende pauschale Entschädigung zu: bis 31. Tag vor Reisebeginn 20%, bis 21. Tag vor Reisebeginn 30%, bis 11. Tag vor Reisebeginn
50%, bis 6. Tag vor Reisebeginn 70%.
4.3. Dem Gast ist es gestattet, dem Veranstalter nachzuweisen, dass dieser tatsächlich keine oder geringe Kosten als die geltend gemachte Reisepauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlichen Kosten verpflichtet.
4.4. Dem Gast wird dringend der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung empfohlen!
5. Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes
5.1. Der Gast hat auftretende Mängel unverzüglich dem Veranstalter oder dessen in den Reiseunterlagen genannten Beauftragten anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisegast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
5.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisegast den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§651eBGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter bzw. deren Beauftragte eine ihnen vom Reisegast bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Die Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird.
5.3. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Gast innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Veranstalter unter der untenstehenden angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
6. Haftung
6.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder b) der Veranstalter für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen des
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
6.2 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Der Veranstalter haftet jedoch aa) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten. bb) Wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.
7. Verjährung
7.1. Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber dem Veranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung, sowie solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Gast und dem Veranstalter Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8. Gerichtsstand und Rechtswahl
8.1. Der Reisegast kann den Veranstalter nur an deren Sitz verklagen. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und den Reisegästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
8.2. Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisegast ist der Wohnsitz des Reisegastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, jur. Personen des öffentlichen Rechts oder Personen , die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend.
Veranstalter/Betreiber: Schlaubetal Camping Schervenzsee GmbH,
Geschäftsführerin: Nicole Fröscher, Am Schervenzsee 1, in 15890 Siehdichum
Tel.: 033606 770800 • Fax: 033606 770809,
E-Mail: camping@schervenzsee.de
Stand: Januar 2017